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810.102 GesV CH-SH

§ 20 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Bewilligungen mit Auflagen und Einschränkungen

Bewilligungen
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§ 20 GesV · Bewilligungen mit Auflagen und Einschränkungen

1. Bewilligungen können insbesondere in den folgenden Fällen mit Auflagen und Einschränkungen verbunden werden

a) Personen, die in einem Anstellungsverhältnis tätig sind

b) Personen, die in reduziertem Umfang im Kanton Schaffhausen tätig sind

c) Personen mit ausländischen Fähigkeitsausweisen

d) Personen mit übergangsrechtlicher Zulassung im Sinne von §§ 43 ff.

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