Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.102 GesV CH-SH

§ 19 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Personen mit ausländischem Fähigkeitsausweis

Bewilligungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 GesV · Personen mit ausländischem Fähigkeitsausweis

1. Bewilligungen an Personen, die über einen Fähigkeitsausweis bzw. Weiterbildungstitel aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA verfügen, werden erteilt, wenn eine Bestätigung der zuständigen Stelle des Bundes betreffend die Gleichwertigkeit vorliegt und die übrigen Voraussetzungen gemäss § 16 erfüllt sind.

2. Bewilligungen an Personen mit einem Fähigkeitsausweis bzw. Weiterbildungstitel aus den übrigen Ländern können erteilt werden, wenn die genügende Versorgung der Bevölkerung anderweitig nicht gewährleistet werden kann und eine ausreichende Qualifikation vorliegt.

← § 18 GesV Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Zuständiges Departement § 20 GesV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →