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810.102 GesV CH-SH

§ 18 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Kantonswechsel

Bewilligungen
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§ 18 GesV · Kantonswechsel

1. Personen, die über die Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons verfügen, können ihre Tätigkeit nach den Regeln des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM) in den Kanton Schaffhausen verlegen.

2. Bei Personen, die in einem nach Schaffhauser Recht nicht geregelten Beruf tätig sind, wird eine Bewilligung nur erteilt, wenn die im anderen Kanton bewilligte Tätigkeit dort während mindestens drei Jahren faktisch ausgeübt wurde.

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