810.102
GesV
CH-SH
§ 17 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Weiterbildung, Berufserfahrung
Bewilligungen
§ 17 GesV · Weiterbildung, Berufserfahrung
1. In den Berufen gemäss MedBG und PsyG (§ 13 Ziff. 1 und 2) müssen die bundesrechtlichen Weiterbildungs-Anforderungen erfüllt sein.
2. Die eigenverantwortliche Ausübung anderer Berufe setzt eine zumindest zweijährige praktische Berufserfahrung nach abgeschlossener Grundausbildung voraus.