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810.102 GesV CH-SH

§ 17 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Weiterbildung, Berufserfahrung

Bewilligungen
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§ 17 GesV · Weiterbildung, Berufserfahrung

1. In den Berufen gemäss MedBG und PsyG (§ 13 Ziff. 1 und 2) müssen die bundesrechtlichen Weiterbildungs-Anforderungen erfüllt sein.

2. Die eigenverantwortliche Ausübung anderer Berufe setzt eine zumindest zweijährige praktische Berufserfahrung nach abgeschlossener Grundausbildung voraus.

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