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810.102 GesV CH-SH

§ 16 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Voraussetzungen

Bewilligungen
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§ 16 GesV · Voraussetzungen

1. Eine Bewilligung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 7 GesG erfüllt sind, eine anerkannte Ausbildung im Sinne von § 13 nachgewiesen ist und die Anforderungen bezüglich Weiterbildung bzw. Berufserfahrung gemäss § 17 erfüllt sind.

2. Das Gesundheitsamt kann weitere Fähigkeitsausweise anerkennen, wenn der Nachweis einer ausreichenden fachlichen Ausbildung in einem klar definierten Bereich erbracht wird.

3. Bestehen Zweifel, ob ein Fähigkeitsausweis anerkannt werden kann, so hat sich die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller einer Prüfung zu unterziehen. Diese wird von einer durch das Gesundheitsamt zu bestimmenden Instanz abgenommen, welche das Prüfungsprogramm festlegt.

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