Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.102 GesV CH-SH

§ 14 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Umfang der Bewilligung

Bewilligungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 GesV · Umfang der Bewilligung

1. Die Bewilligung umfasst diejenigen Tätigkeiten, zu denen die betroffene Person gemäss dem für die Zulassung massgeblichen Fähigkeitsausweis bzw. der zugrunde liegenden Aus- und Weiterbildung befähigt ist.

← § 13 GesV Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Zuständiges Departement § 15 GesV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →