810.102
GesV
CH-SH
§ 14 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Umfang der Bewilligung
Bewilligungen
§ 14 GesV · Umfang der Bewilligung
1. Die Bewilligung umfasst diejenigen Tätigkeiten, zu denen die betroffene Person gemäss dem für die Zulassung massgeblichen Fähigkeitsausweis bzw. der zugrunde liegenden Aus- und Weiterbildung befähigt ist.