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810.102 GesV CH-SH

§ 12 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Räumliche Zuständigkeit

Organe und Zuständigkeiten
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§ 12 GesV · Räumliche Zuständigkeit

1. Die Tätigkeit der kantonalen Organe ist grundsätzlich auf das Gebiet des Kantons Schaffhausen beschränkt.

2. Das Departement des Innern kann ausserkantonale Stellen mit Aufträgen betrauen.

3. Die Organe des Kantons können mit Zustimmung des Departementes Aufträge anderer Kantone wahrnehmen, wenn die Erfüllung der innerkantonalen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird und eine kostendeckende Finanzierung gesichert ist.

4. Die Wahrnehmung von Aufgaben für die Gemeinde Büsingen richtet sich nach den Bestimmungen des Vertrages vom 23. November 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet.

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