810.102
GesV
CH-SH
§ 11 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Ethikkommission
Organe und Zuständigkeiten
§ 11 GesV · Ethikkommission
1. Die Aufgaben der Ethikkommission im Sinne von Art. 5 GesG werden auf der Basis der vom Regierungsrat mit der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich abgeschlossenen Vereinbarung von der Ethikkommission des Kantons Zürich wahrgenommen.