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810.102 GesV CH-SH

§ 11 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Ethikkommission

Organe und Zuständigkeiten
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§ 11 GesV · Ethikkommission

1. Die Aufgaben der Ethikkommission im Sinne von Art. 5 GesG werden auf der Basis der vom Regierungsrat mit der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich abgeschlossenen Vereinbarung von der Ethikkommission des Kantons Zürich wahrgenommen.

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