Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.102 GesV CH-SH

§ 10 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Gesundheitsförderung und Prävention

Organe und Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 GesV · Gesundheitsförderung und Prävention

1. Die Aufgaben der Fachstelle Gesundheitsförderung und Prävention im Sinne von Art. 30 Abs. 2 GesG werden dem Departement des Innern (Gesundheitsamt) übertragen.

2. Das Departement des Innern kann im Rahmen der verfügbaren Mittel weitere Leistungsaufträge im Sinne von Art. 30 Abs. 1 GesG an andere Organisationen übertragen.

3. Die Leistungsaufträge werden unter Berücksichtigung der veränderten Bedürfnisse und der verfügbaren Mittel periodisch aktualisiert.

← § 9 GesV Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Zuständiges Departement § 10bis GesV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →