810.102
GesV
CH-SH
§ 10 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Gesundheitsförderung und Prävention
Organe und Zuständigkeiten
§ 10 GesV · Gesundheitsförderung und Prävention
1. Die Aufgaben der Fachstelle Gesundheitsförderung und Prävention im Sinne von Art. 30 Abs. 2 GesG werden dem Departement des Innern (Gesundheitsamt) übertragen.
2. Das Departement des Innern kann im Rahmen der verfügbaren Mittel weitere Leistungsaufträge im Sinne von Art. 30 Abs. 1 GesG an andere Organisationen übertragen.
3. Die Leistungsaufträge werden unter Berücksichtigung der veränderten Bedürfnisse und der verfügbaren Mittel periodisch aktualisiert.