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810.101 CH-SH

§ 4 Verordnung zum straflosen Schwangerschaftsabbruch

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§ 4 Verordnung zum straflosen Schwangerschaftsabbruch

1. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

3. Die Verordnung vom 6. Juli 1971 über das Verfahren und den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften betreffend die straflose Unterbrechung der Schwangerschaft wird aufgehoben.

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