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810.101 CH-SH

§ 3 Verordnung zum straflosen Schwangerschaftsabbruch

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§ 3 Verordnung zum straflosen Schwangerschaftsabbruch

1. Die Meldemodalitäten richten sich nach den Vorgaben des Departements des Innern.

2. Es sind diejenigen Angaben zu machen, die gemäss Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes für die Statistik des legalen Schwangerschaftsabbruchs verlangt werden.

3. ...

4. Die Anonymität der schwangeren Frau ist zu gewährleisten und das Arztgeheimnis zu wahren.

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