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810.101 CH-SH

§ 1 Verordnung zum straflosen Schwangerschaftsabbruch

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§ 1 Verordnung zum straflosen Schwangerschaftsabbruch

1. Zuständig für die Bezeichnung der Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen, ist das Departement des Innern.

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