Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.101 CH-SH

Kanton Schaffhausen 810.101

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Zuständig für die Bezeichnung der Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen, ist das Departement des Innern.

1. Das Departement des Innern erstellt den Leitfaden gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b StGB.

1. Die Meldemodalitäten richten sich nach den Vorgaben des Departements des Innern.

2. Es sind diejenigen Angaben zu machen, die gemäss Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes für die Statistik des legalen Schwangerschaftsabbruchs verlangt werden.

3. ...

4. Die Anonymität der schwangeren Frau ist zu gewährleisten und das Arztgeheimnis zu wahren.

1. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

3. Die Verordnung vom 6. Juli 1971 über das Verfahren und den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften betreffend die straflose Unterbrechung der Schwangerschaft wird aufgehoben.

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