810.100
GESG
CH-SH
Art. 9 Gesundheitsgesetz (GesG) - Erlöschen der Bewilligung
Gesundheitsberufe
Art. 9 GesG · Erlöschen der Bewilligung
1. Die Bewilligung erlischt
a) wenn die Praxis nicht innert einer bestimmten Zeit nach der Bewilligungserteilung eröffnet wird
b) wenn die bewilligte Tätigkeit während einer bestimmten Zeit nicht ausgeübt wird
c) mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers
d) mit der Aufgabe der Berufstätigkeit oder der Aufgabe der Leitungsfunktion in einer Organisation
e) mit der schriftlichen Verzichtserklärung gegenüber dem zuständigen Departement
f) mit dem Ablauf einer Befristung
g) wenn eine Bewilligung in einem anderen Kanton wegen wiederholter oder schwerwiegender Verstösse gegen die Berufspflichten widerrufen worden ist