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810.100 GESG CH-SH

Art. 8 Gesundheitsgesetz (GesG) - Entzug der Bewilligung

Gesundheitsberufe
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Art. 8 GesG · Entzug der Bewilligung

1. Die Bewilligung wird entzogen

a) wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung weggefallen sind

b) wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen

c) wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen verstossen hat, insbesondere Berufspflichten verletzt hat

2. Der Entzug kann für die ganze oder einen Teil der Berufstätigkeit und auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verfügt werden.

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