810.100
GESG
CH-SH
Art. 7 Gesundheitsgesetz (GesG) - Erteilung der Bewilligung
Gesundheitsberufe
Art. 7 GesG · Erteilung der Bewilligung
1. Das zuständige Departement erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person
a) die von der Gesetzgebung verlangten fachlichen Anforderungen erfüllt
b) handlungsfähig und vertrauenswürdig ist
c) physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und
d) die erforderlichen Räumlichkeiten und die nötige Infrastruktur vorhanden sind
2. Bewilligungen können mit Auflagen und Einschränkungen verbunden werden.
3. Bewilligungen werden befristet erteilt.