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810.100 GESG CH-SH

Art. 6 Gesundheitsgesetz (GesG) - Bewilligungspflicht

Gesundheitsberufe
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Art. 6 GesG · Bewilligungspflicht

1. Eine Bewilligung des zuständigen Departements benötigt, wer fachlich eigenverantwortlich und berufsmässig oder im Einzelfall gegen Entgelt

a) Krankheiten, Verletzungen, sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schwangerschaften nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen wissenschaftlicher Forschung feststellt oder behandelt

b) sich in einem Beruf betätigt, den die Krankenversicherungsgesetzgebung zur Gruppe der Leistungserbringer zählt

c) Verrichtungen zur Veränderung der Empfängnis- und Zeugungsfähigkeit vornimmt

d) an Kranken, Verletzten, gesundheitlich anderweitig Beeinträchtigten oder Schwangeren oder im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention instrumentale Eingriffe in den Körperöffnungen oder körperverletzend unter der Haut oder Manipulationen an der Wirbelsäule vornimmt

e) Heilmittel abgibt, deren Abgabe nach Bundesrecht bewilligungspflichtig ist

f) eine Tätigkeit ausübt, welche unter einem eidgenössisch anerkannten Diplom der Komplementär- und Alternativmedizin geregelt ist

g) eine nichtärztliche psychotherapeutische Tätigkeit ausübt

2. Der Regierungsrat kann Personen, die als Angestellte von Medizinalpersonen im Sinne des Medizinalberufegesetzes oder in einer Institution des Gesundheitswesens gemäss Art. 19 dieses Gesetzes tätig sind, von der Bewilligungspflicht ausnehmen, wenn eine angemessene Überwachung der Tätigkeit durch eine vorgesetzte Person mit entsprechender Berufszulassung gesichert ist.

3. Für ungefährliche Eingriffsarten kann der Regierungsrat die Bewilligungspflicht nach lit. d aufheben.

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