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810.100 GESG CH-SH

Art. 58 Gesundheitsgesetz (GesG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 58 GesG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

3. Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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