810.100
GESG
CH-SH
Art. 58 Gesundheitsgesetz (GesG) - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 58 GesG · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
3. Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.