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810.100 GESG CH-SH

Art. 55 Gesundheitsgesetz (GesG) - Übergangsbestimmungen: Verkauf von Tabakwaren über Automaten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 55 GesG · Übergangsbestimmungen: Verkauf von Tabakwaren über Automaten

1. Bereits aufgestellte Automaten für den Verkauf von Tabakwaren, die den Anforderungen von Art. 31 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht genügen, sind innert 12 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ausser Betrieb zu setzen.

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