810.100
GESG
CH-SH
Art. 55 Gesundheitsgesetz (GesG) - Übergangsbestimmungen: Verkauf von Tabakwaren über Automaten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 55 GesG · Übergangsbestimmungen: Verkauf von Tabakwaren über Automaten
1. Bereits aufgestellte Automaten für den Verkauf von Tabakwaren, die den Anforderungen von Art. 31 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht genügen, sind innert 12 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ausser Betrieb zu setzen.