Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.100 GESG CH-SH

Art. 54 Gesundheitsgesetz (GesG) - Übergangsbestimmungen: Privatapotheken

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 54 GesG · Übergangsbestimmungen: Privatapotheken

1. Für Ärztinnen und Ärzte in den Gemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall gilt die altrechtliche Bestimmung von Art. 17 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom 19. Oktober 1970 während einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkraftsetzung dieses Gesetzes.

← Art. 53 GesG Gesundheitsgesetz (GesG) - Geltungsbereich und Zweck Art. 55 GesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →