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810.100 GESG CH-SH

Art. 5 Gesundheitsgesetz (GesG) - Ethikkommission

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 GesG · Ethikkommission

1. Der Kanton bestellt für ethische Fragen eine Ethikkommission, wobei er diese Aufgaben auch delegieren kann.

2. Entscheide ausserkantonaler Ethikkommissionen können anerkannt werden.

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