810.100
GESG
CH-SH
Art. 5 Gesundheitsgesetz (GesG) - Ethikkommission
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 GesG · Ethikkommission
1. Der Kanton bestellt für ethische Fragen eine Ethikkommission, wobei er diese Aufgaben auch delegieren kann.
2. Entscheide ausserkantonaler Ethikkommissionen können anerkannt werden.