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810.100 GESG CH-SH

Art. 49 Gesundheitsgesetz (GesG) - Rechtsschutz

Gebühren, Rechtsschutz, Strafbestimmungen
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Art. 49 GesG · Rechtsschutz

1. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG), sofern dieses Gesetz oder andere Erlasse des kantonalen Rechts nichts Abweichendes festlegen.

2. Gegen Verfügungen der zuständigen Vollzugsorgane über die Beanstandung von Proben oder die Beschlagnahmung von Proben kann beim Departement des Innern innert 20 Tagen Einsprache erhoben werden. Der weitere Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG).

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