810.100
GESG
CH-SH
Art. 48 Gesundheitsgesetz (GesG) - Gebühren
Gebühren, Rechtsschutz, Strafbestimmungen
Art. 48 GesG · Gebühren
1. Für behördliche Verrichtungen wie Erteilung von Bewilligungen, Inspektionen, Kontrollen und weitere Dienstleistungen können die Vollzugsorgane nach Aufwand zu bemessende Gebühren erheben, sofern keine festen Ansätze vorgesehen sind.