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810.100 GESG CH-SH

Art. 48 Gesundheitsgesetz (GesG) - Gebühren

Gebühren, Rechtsschutz, Strafbestimmungen
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Art. 48 GesG · Gebühren

1. Für behördliche Verrichtungen wie Erteilung von Bewilligungen, Inspektionen, Kontrollen und weitere Dienstleistungen können die Vollzugsorgane nach Aufwand zu bemessende Gebühren erheben, sofern keine festen Ansätze vorgesehen sind.

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