810.100
GESG
CH-SH
Art. 47 Gesundheitsgesetz (GesG) - Rechtsschutz
Patientenrechte
Art. 47 GesG · Rechtsschutz
1. Die Anordnung einer Zwangsbehandlung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Art. 434 Abs. 2 ZGB). Eine Kopie der Anordnung wird in der Krankengeschichte aufbewahrt.
2. Die richterliche Überprüfung von Behandlungen ohne Zustimmung und anderen Freiheitsbeschränkungen richtet sich nach den Bestimmungen über den Erwachsenenschutz (Art. 439 ZGB).