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810.100 GESG CH-SH

Art. 46 Gesundheitsgesetz (GesG) - Therapeutische Begleitung

Patientenrechte
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Art. 46 GesG · Therapeutische Begleitung

1. Sofern und sobald es der Zustand der Patientinnen und Patienten erlaubt, haben diese Anspruch auf Besprechung und Nachbesprechung der angeordneten freiheitsbeschränkenden Massnahmen.

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