810.100
GESG
CH-SH
Art. 46 Gesundheitsgesetz (GesG) - Therapeutische Begleitung
Patientenrechte
Art. 46 GesG · Therapeutische Begleitung
1. Sofern und sobald es der Zustand der Patientinnen und Patienten erlaubt, haben diese Anspruch auf Besprechung und Nachbesprechung der angeordneten freiheitsbeschränkenden Massnahmen.