810.100
GESG
CH-SH
Art. 45 Gesundheitsgesetz (GesG) - Andere Freiheitsbeschränkungen
Patientenrechte
Art. 45 GesG · Andere Freiheitsbeschränkungen
1. Andere wesentliche Beschränkungen der persönlichen Freiheit, insbesondere der Bewegungsfreiheit, sind zulässig, wenn dies notwendig und unvermeidlich ist
a) um eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden oder
b) um eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen bzw. einen geordneten Betrieb der Behandlungseinrichtung sicherzustellen
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Epidemiengesetzgebung.