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810.100 GESG CH-SH

Art. 44 Gesundheitsgesetz (GesG) - Anwendung physischen Zwangs

Patientenrechte
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Art. 44 GesG · Anwendung physischen Zwangs

1. Die Anwendung physischen Zwangs ist ausnahmsweise zulässig

a) zur Durchführung einer Behandlung ohne Zustimmung der betroffenen Person nach Art. 43 dieses Gesetzes oder

b) wenn die Anwendung physischen Zwangs unerlässlich ist, um eine unmittelbare schwere Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Patientinnen und Patienten oder von Dritten abzuwenden

2. Die Anwendung physischen Zwangs hat zu unterbleiben, sofern sich dies durch geeignete Massnahmen vermeiden lässt.

3. Die Anwendung physischen Zwangs darf nur so lange andauern, wie die Notsituation besteht, die sie veranlasst.

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