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810.100 GESG CH-SH

Art. 43 Gesundheitsgesetz (GesG) - Behandlungen ohne Zustimmung der betroffenen Person

Patientenrechte
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Art. 43 GesG · Behandlungen ohne Zustimmung der betroffenen Person

1. Behandlungen ohne Zustimmung der betroffenen Personen, die in eine Behandlungseinrichtung eingewiesen worden sind, insbesondere nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die fürsorgerische Unterbringung oder nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches über Massnahmen, richten sich nach den Bestimmungen des ZGB (Art. 433 ff.) und den Bestimmungen des EG ZGB.

2. Verweigert eine Patientin oder ein Patient im weiteren Verlauf des Aufenthaltes jegliche Behandlung, ist die einweisende Behörde zu informieren.

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