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810.100 GESG CH-SH

Art. 41 Gesundheitsgesetz (GesG) - Krankengeschichte und Einsichtsrecht

Patientenrechte
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Art. 41 GesG · Krankengeschichte und Einsichtsrecht

1. Über jede Patientin und jeden Patienten wird eine Krankengeschichte geführt. Diese muss über die Patienteninformation und sämtliche Behandlungen Auskunft geben.

2. Der Patientin oder dem Patienten ist auf Wunsch Einsicht in die eigene Krankengeschichte zu gewähren. Das Einsichtsrecht kann ausnahmsweise eingeschränkt oder verweigert werden, wenn besonders schützenswerte Interessen Dritter dies erfordern.

3. Drittpersonen darf nur mit Zustimmung der Patientin oder des Patienten Einsicht in die Krankengeschichte gewährt oder Auskunft über den Gesundheitszustand erteilt werden. Bei der Ehegattin oder beim Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner und in Notfällen bei den nächsten Angehörigen wird die Zustimmung vermutet, wenn sich die Patientin oder der Patient nicht anderweitig geäussert hat oder sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.

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