Art. 40 Gesundheitsgesetz (GesG) - Zustimmung bei Urteilsunfähigkeit
Art. 40 GesG · Zustimmung bei Urteilsunfähigkeit
1. Hat die Patientin oder der Patient in einer Patientenverfügung festgelegt, welchen medizinischen Massnahmen sie oder er im Falle der Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt, gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die Patientenverfügung (Art. 370 und Art. 372 Abs. 2 und 3 ZGB).
2. Hat sich die urteilsunfähige Patientin oder der urteilsunfähige Patient nicht in einer Patientenverfügung geäussert, richtet sich die Behandlung nach Art. 377 ff. ZGB.
3. In dringlichen Fällen ergreift die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die medizinischen Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der Patientin oder des Patienten (Art. 379 ZGB).
4. Vorbehalten bleiben Behandlungen ohne Zustimmung gestützt auf eine entsprechende Rechtsgrundlage.