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810.100 GESG CH-SH

Art. 4 Gesundheitsgesetz (GesG) - Zuständigkeit der Gemeinden

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 GesG · Zuständigkeit der Gemeinden

1. Die Gemeinden unterstützen den Kanton in geeigneter Weise bei der Erfüllung der Aufgaben im Gesundheitswesen.

2. Das Bestattungs- und Friedhofwesen ist Sache der Gemeinden. Diese sorgen insbesondere für die Leichenschau und die Bestattung.

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