810.100
GESG
CH-SH
Art. 4 Gesundheitsgesetz (GesG) - Zuständigkeit der Gemeinden
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 GesG · Zuständigkeit der Gemeinden
1. Die Gemeinden unterstützen den Kanton in geeigneter Weise bei der Erfüllung der Aufgaben im Gesundheitswesen.
2. Das Bestattungs- und Friedhofwesen ist Sache der Gemeinden. Diese sorgen insbesondere für die Leichenschau und die Bestattung.