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810.100 GESG CH-SH

Art. 39 Gesundheitsgesetz (GesG) - Zustimmung urteilsfähiger Personen

Patientenrechte
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Art. 39 GesG · Zustimmung urteilsfähiger Personen

1. Behandlungen an urteilsfähigen Personen dürfen nur mit deren Zustimmung vorgenommen werden.

2. In dringlichen Fällen ergreift die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die medizinischen Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der Patientin oder des Patienten.

3. Vorbehalten bleiben Behandlungen ohne Zustimmung gestützt auf eine entsprechende Rechtsgrundlage.

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