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810.100 GESG CH-SH

Art. 38 Gesundheitsgesetz (GesG) - Patienteninformation

Patientenrechte
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Art. 38 GesG · Patienteninformation

1. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt informiert die betroffene Person und bei einer fürsorgerischen Unterbringung auch die Vertrauensperson über alle Umstände, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über Folgen des Unterlassens der Behandlung, über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten sowie über die finanziellen Konsequenzen. Bei urteilsunfähigen Personen sind auch die vertretungsberechtigten Personen zu informieren (Art. 377 ZGB).

2. Die Information kann ausnahmsweise eingeschränkt werden, wenn vorauszusehen ist, dass sie die Patientin oder den Patienten übermässig belastet oder den Krankheitsverlauf ungünstig beeinflusst. Besteht die Patientin oder der Patient hingegen auf einer umfassenden Information, ist diese zu erteilen.

3. Die Information darf ganz unterbleiben, wenn der Verzicht dokumentiert ist.

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