810.100
GESG
CH-SH
Art. 37 Gesundheitsgesetz (GesG) - Voraussetzungen für Behandlung
Patientenrechte
Art. 37 GesG · Voraussetzungen für Behandlung
1. Eine Behandlung darf nur vorgenommen werden, wenn die Patientin oder der Patient gemäss Art. 38 dieses Gesetzes über die Behandlung informiert worden ist und der Behandlung gemäss Art. 39 oder Art. 40 dieses Gesetzes zugestimmt wird.
2. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über Information und Zustimmung aufgrund der Spezialgesetzgebung.