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810.100 GESG CH-SH

Art. 35 Gesundheitsgesetz (GesG) - Geltungsbereich

Patientenrechte
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Art. 35 GesG · Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen über die Patientenrechte gelten in allen Institutionen des Gesundheitswesens mit öffentlicher Trägerschaft sowie in andern Institutionen mit öffentlichem Leistungsauftrag in den vom Leistungsauftrag betroffenen Leistungsbereichen.

2. Die Bestimmungen von Art. 36 bis Art. 42 gelten auch für andere Anbieter, die bewilligungspflichtige Leistungen im Sinne des Gesundheitsgesetzes, des Spitalgesetzes oder des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes erbringen. Eine Behandlungspflicht gemäss Art. 36 Abs. 1 gilt für diese Anbieter nur in dringlichen Fällen im Sinne der Beistandspflicht.

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