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810.100 GESG CH-SH

Art. 34 Gesundheitsgesetz (GesG) - Öffentliche Impfungen

Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
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Art. 34 GesG · Öffentliche Impfungen

1. Der Kanton sorgt für die Durchführung der vom Bund empfohlenen oder angeordneten öffentlichen Impfungen.

2. Er kann zusätzliche öffentliche Impfungen anbieten.

3. Öffentliche Impfungen sind unentgeltlich, soweit keine abweichenden bundesrechtlichen Regelungen zum Tragen kommen (insbesondere Finanzierung im Rahmen der sozialen Krankenversicherung).

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