Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.100 GESG CH-SH

Art. 33 Gesundheitsgesetz (GesG) - Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten

Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 GesG · Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten

1. Der Kanton trifft die notwendigen Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.

2. Er sorgt für die nötigen Erhebungen und Abklärungen und organisiert das Meldewesen nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Epidemiengesetzgebung).

3. Er erlässt die zur Verhütung von Gesundheitsgefährdungen erforderlichen Vorschriften über Bau, Unterhalt und Benutzung öffentlicher Bäder und anderer Anlagen mit vergleichbaren hygienischen Risiken.

4. Er kann Massnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Berufsgruppen treffen.

← Art. 32 GesG Gesundheitsgesetz (GesG) - Geltungsbereich und Zweck Art. 34 GesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →