810.100
GESG
CH-SH
Art. 33 Gesundheitsgesetz (GesG) - Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
Art. 33 GesG · Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten
1. Der Kanton trifft die notwendigen Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
2. Er sorgt für die nötigen Erhebungen und Abklärungen und organisiert das Meldewesen nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Epidemiengesetzgebung).
3. Er erlässt die zur Verhütung von Gesundheitsgefährdungen erforderlichen Vorschriften über Bau, Unterhalt und Benutzung öffentlicher Bäder und anderer Anlagen mit vergleichbaren hygienischen Risiken.
4. Er kann Massnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Berufsgruppen treffen.