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810.100 GESG CH-SH

Art. 32 Gesundheitsgesetz (GesG) - Schutz vor Passivrauchen

Gesundheitsförderung und Prävention
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Art. 32 GesG · Schutz vor Passivrauchen

1. Der Schutz vor Passivrauchen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.

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