810.100
GESG
CH-SH
Art. 31 Gesundheitsgesetz (GesG) - Jugendschutz
Gesundheitsförderung und Prävention
Art. 31 GesG · Jugendschutz
1. Der Verkauf von Tabakwaren an Personen unter 18 Jahren ist verboten.
2. Der Verkauf von Tabakwaren über Automaten ist verboten. Ausgenommen ist der Verkauf über Automaten, bei denen sichergestellt ist, dass der Bezug von Tabakwaren durch Personen unter 18 Jahren verunmöglicht wird.
3. Der Verkauf von alkoholischen Getränken an Jugendliche sowie die Werbung für Tabak und Alkohol richten sich nach dem Bundesrecht.