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810.100 GESG CH-SH

Art. 31 Gesundheitsgesetz (GesG) - Jugendschutz

Gesundheitsförderung und Prävention
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Art. 31 GesG · Jugendschutz

1. Der Verkauf von Tabakwaren an Personen unter 18 Jahren ist verboten.

2. Der Verkauf von Tabakwaren über Automaten ist verboten. Ausgenommen ist der Verkauf über Automaten, bei denen sichergestellt ist, dass der Bezug von Tabakwaren durch Personen unter 18 Jahren verunmöglicht wird.

3. Der Verkauf von alkoholischen Getränken an Jugendliche sowie die Werbung für Tabak und Alkohol richten sich nach dem Bundesrecht.

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