Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.100 GESG CH-SH

Art. 30 Gesundheitsgesetz (GesG) - Informations- und Beratungsangebote

Gesundheitsförderung und Prävention
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Art. 30 GesG · Informations- und Beratungsangebote

1. Der Kanton stellt selbst oder durch Leistungsaufträge an Dritte bedarfsgerechte Informations- und Beratungsangebote zur Gesundheitsförderung und Prävention zur Verfügung. Er kann weitere Aktivitäten unterstützen.

2. Er sorgt für die Koordination der Gesundheitsförderung und Prävention. Er bezeichnet eine dafür zuständige Fachstelle.

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