810.100
GESG
CH-SH
Art. 30 Gesundheitsgesetz (GesG) - Informations- und Beratungsangebote
Gesundheitsförderung und Prävention
Art. 30 GesG · Informations- und Beratungsangebote
1. Der Kanton stellt selbst oder durch Leistungsaufträge an Dritte bedarfsgerechte Informations- und Beratungsangebote zur Gesundheitsförderung und Prävention zur Verfügung. Er kann weitere Aktivitäten unterstützen.
2. Er sorgt für die Koordination der Gesundheitsförderung und Prävention. Er bezeichnet eine dafür zuständige Fachstelle.