Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.100 GESG CH-SH

Art. 3 Gesundheitsgesetz (GesG) - Zuständigkeit des Regierungsrates

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 GesG · Zuständigkeit des Regierungsrates

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das öffentliche Gesundheitswesen aus.

2. Er bezeichnet das für das Gesundheitswesen zuständige Departement und die kantonalen Organe des Gesundheitswesens und legt deren Aufgaben fest.

3. Er bezeichnet die Fachstellen, die von Bundesrechts wegen vorgeschrieben und zur Umsetzung der Bundesgesetzgebung notwendig sind.

← Art. 2 GesG Gesundheitsgesetz (GesG) - Geltungsbereich und Zweck Art. 4 GesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →