810.100
GESG
CH-SH
Art. 3 Gesundheitsgesetz (GesG) - Zuständigkeit des Regierungsrates
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 GesG · Zuständigkeit des Regierungsrates
1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das öffentliche Gesundheitswesen aus.
2. Er bezeichnet das für das Gesundheitswesen zuständige Departement und die kantonalen Organe des Gesundheitswesens und legt deren Aufgaben fest.
3. Er bezeichnet die Fachstellen, die von Bundesrechts wegen vorgeschrieben und zur Umsetzung der Bundesgesetzgebung notwendig sind.