Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.100 GESG CH-SH

Art. 29 Gesundheitsgesetz (GesG) - Grundsatz

Gesundheitsförderung und Prävention
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29 GesG · Grundsatz

1. Der Kanton initiiert und unterstützt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung (Gesundheitsförderung) und zur Verhütung, Früherkennung und Früherfassung von Krankheiten und Störungen im physischen, psychischen und sozialen Bereich (Prävention).

2. Er trifft eigene Massnahmen oder leistet Beiträge an die Kosten von Massnahmen Dritter. Der Kantonsrat legt die Beiträge fest.

3. Er legt Strategien und Schwerpunkte zur Prävention und Gesundheitsförderung fest. Er orientiert sich dabei an den nationalen Zielen des Bundes.

4. Soweit zur Durchführung von Massnahmen gemäss Abs. 1 Daten benötigt werden, stellen die Gemeinden diese unentgeltlich zur Verfügung.

← Art. 28 GesG Gesundheitsgesetz (GesG) - Geltungsbereich und Zweck Art. 30 GesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →