810.100
GESG
CH-SH
Art. 28 Gesundheitsgesetz (GesG) - Schulärztlicher Dienst, Schulzahnklinik
Versorgungssicherung
Art. 28 GesG · Schulärztlicher Dienst, Schulzahnklinik
1. Der Kanton richtet für alle Schulen einen schulärztlichen Dienst und eine Schulzahnklinik ein. Der Anspruch auf Behandlung in der Schulzahnklinik besteht während der Dauer der Schulpflicht.
2. Der Regierungsrat regelt die Aufgaben und die Organisation des schulärztlichen Dienstes und der Schulzahnklinik.