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810.100 GESG CH-SH

Art. 28 Gesundheitsgesetz (GesG) - Schulärztlicher Dienst, Schulzahnklinik

Versorgungssicherung
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Art. 28 GesG · Schulärztlicher Dienst, Schulzahnklinik

1. Der Kanton richtet für alle Schulen einen schulärztlichen Dienst und eine Schulzahnklinik ein. Der Anspruch auf Behandlung in der Schulzahnklinik besteht während der Dauer der Schulpflicht.

2. Der Regierungsrat regelt die Aufgaben und die Organisation des schulärztlichen Dienstes und der Schulzahnklinik.

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