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810.100 GESG CH-SH

Art. 27 Gesundheitsgesetz (GesG) - Sanitätsdienst bei ausserordentlichen Ereignissen

Versorgungssicherung
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Art. 27 GesG · Sanitätsdienst bei ausserordentlichen Ereignissen

1. Für die Vorbereitung und Sicherstellung der Gesundheitsversorgung bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen gelten die spezialgesetzlichen Regelungen des Bundes und des Kantons, insbesondere des kantonalen Bevölkerungsschutzgesetzes.

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