Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.100 GESG CH-SH

Art. 25 Gesundheitsgesetz (GesG) - Rettungsdienst

Versorgungssicherung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 GesG · Rettungsdienst

1. Der Kanton stellt durch Leistungsauftrag an die Spitäler Schaffhausen oder an Dritte einen bedarfsgerechten sanitätsdienstlichen Rettungsdienst sicher.

← Art. 24 GesG Gesundheitsgesetz (GesG) - Geltungsbereich und Zweck Art. 26 GesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →