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810.100 GESG CH-SH

Art. 24 Gesundheitsgesetz (GesG) - Notfalldienst

Versorgungssicherung
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Art. 24 GesG · Notfalldienst

1. Für Apothekerinnen und Apotheker, Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte und Zahnärztinnen und Zahnärzte besteht eine Pflicht zur Leistung von Notfalldienst.

2. Der Regierungsrat regelt die Mindestanforderungen des Notfalldienstes. Er kann die Standesorganisationen der betroffenen Berufsgruppen mit der Organisation und Koordination des Notfalldienstes betrauen.

3. Der Kanton kann Beiträge an die Infrastruktur-Kosten und Vorhalteleistungen sowie an die übrigen nicht anderweitig finanzierbaren Kosten des Notfalldienstes leisten.

4. Wer keinen Notfalldienst leistet, kann zur Zahlung einer Ersatzabgabe herangezogen werden. Die Abgabe beträgt höchstens 5% des aus der bewilligungspflichtigen Tätigkeit erzielten Einkommens. Sie wird für Beiträge an Vorhalteleistungen gemäss Abs. 3 verwendet.

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