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810.100 GESG CH-SH

Art. 22 Gesundheitsgesetz (GesG) - Direkte Abgabe von Heilmitteln

Heilmittel
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Art. 22 GesG · Direkte Abgabe von Heilmitteln

1. Medizinalpersonen im Sinne des Medizinalberufegesetzes sind berechtigt, mit Bewilligung des zuständigen Departements Heilmittel abzugeben.

2. Das zuständige Departement erteilt die Bewilligung, wenn die fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Heilmittel gewährleistet ist.

3. Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen die unmittelbare Anwendung von Heilmitteln sowie die Abgabe in Notfällen und bei Hausbesuchen.

4. Die direkte Abgabe von Heilmitteln ist lediglich für den eigenen Praxisbedarf gestattet. Der Handverkauf sowie die Belieferung von Dritten zum Zwecke des Wiederverkaufs sind verboten.

5. Den Patientinnen und Patienten ist auf deren Wunsch ein Rezept auszustellen, das den Bezug der Heilmittel in einer Apotheke ermöglicht. Sie sind darüber in geeigneter Weise zu informieren.

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