810.100
GESG
CH-SH
Art. 21 Gesundheitsgesetz (GesG) - Umgang mit Heilmitteln
Heilmittel
Art. 21 GesG · Umgang mit Heilmitteln
1. Der Umgang mit Heilmitteln richtet sich nach der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung.
2. Der Regierungsrat kann Bestimmungen erlassen über die Berechtigung zur Herstellung, Abgabe und Anwendung von Heilmitteln in der Komplementär- und Alternativmedizin.