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810.100 GESG CH-SH

Art. 20 Gesundheitsgesetz (GesG) - Erteilung und Entzug der Bewilligung

Institutionen des Gesundheitswesens
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Art. 20 GesG · Erteilung und Entzug der Bewilligung

1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn

a) der Tätigkeitsbereich in örtlicher, zeitlicher, sachlicher und personeller Hinsicht festgelegt ist

b) zweckentsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind

c) das erforderliche Fachpersonal verfügbar ist

d) eine einwandfreie Betriebsführung mit geklärten Verantwortlichkeiten für alle relevanten Leistungsbereiche gewährleistet ist

e) das mit der Geschäftsführung betraute Personal über die nötigen fachlichen und persönlichen Qualifikationen verfügt und

f) die für die Tätigkeiten im Sinne von Art. 6 dieses Gesetzes verantwortlichen Personen über eine Berufsausübungsbewilligung im Sinne von Art. 7 dieses Gesetzes verfügen

2. Für den Entzug und das Erlöschen der Bewilligung gelten die Bestimmungen über die Gesundheitsberufe sinngemäss.

3. Für Spitäler und Heime gelten die Bestimmungen des Spitalgesetzes[2] bzw. des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes[3].

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