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810.100 GESG CH-SH

Art. 2 Gesundheitsgesetz (GesG) - Zuständigkeit des Kantons

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 GesG · Zuständigkeit des Kantons

1. Der Kanton nimmt alle nötigen öffentlichen Aufgaben im Bereich des Gesundheitswesens wahr, soweit nach eidgenössischem und kantonalem Recht keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind.

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