810.100
GESG
CH-SH
Art. 2 Gesundheitsgesetz (GesG) - Zuständigkeit des Kantons
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 GesG · Zuständigkeit des Kantons
1. Der Kanton nimmt alle nötigen öffentlichen Aufgaben im Bereich des Gesundheitswesens wahr, soweit nach eidgenössischem und kantonalem Recht keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind.